Frank Brachvogel, Geschäftsführer ODH e.V. (Foto: Moonrider Productions)

BGH sorgt für Klarheit – aber Gesetzgeber muss noch weitere Regelungen für Kundenanlagen und Mieterstrom treffen

Obiter dictum stellt Anwendungsbereich für Kundenanlagen insbesondere bei Nicht-Verkaufsmodellen fest

Berlin/Karlsruhe, 28.07.2025 – „Erst einmal hat das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Kundenanlagen zum Teil zur Klärung offener Fragen geführt. In einem obiter dictum stellt der BGH klar, dass es weiterhin einen Anwendungsbereich für die Regelungen zu Kundenanlagen gibt und diese somit zulässig sind. Damit ist der Wunsch des ODH erfüllt, dass das Gericht über die Gründe für den zu entscheidenden Fall hinaus Hinweise für den Gesetzgeber und die Regulierungsbehörden gibt. Und er hat noch mehr gesagt. Daneben brauchen wir über diese zielführenden Ansätze des BGH weiter schnellstmöglich regulatorische Klarheit“, betont Frank Brachvogel, Geschäftsführer des ODH Open District Hub e.V., in dem sieben Branchen vertreten sind. Der Verein hatte das Mitglied HFK Rechtsanwälte um eine aktualisierte Einschätzung zur Begründung des BGH-Urteils vom 03.07.2025 zu Kundenanlagen gebeten (EnVR 83/20).

Der BGH stellt laut HFK Rechtsanwälte wie im EuGH-Urteil klar, dass es um ein Netz ging, dass anstelle des bisherigen Verteilnetzes errichtet wird, um darüber Strom zu verkaufen. Hiervon müssten der Gesetzgeber und die Akteure im Transformationsbereich ausgehen, um weiter innovative Modelle des lokalen, erneuerbaren Energieaustauschs mit Mieterstrom und Kundenanlagen zulässig zu erhalten bzw. zu machen. Daher bleibe das Erfordernis einer Klarstellung durch den Gesetzgeber und in der Übergangszeit durch die Bundesnetzagentur bestehen. Bei differenzierter Betrachtung des Urteils mit dem obiter dictum ist nach Ansicht von HFK Rechtsanwälte weiter einiges im Bereich Kundenanlagen möglich. Die Rechtsexperten bleiben bei dem Ergebnis, dass Hausanlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NAV zumindest in Gebäuden und dazugehörigen Nebenanlagen nicht vom EuGH-Urteil betroffen sind. Für die Verbindung mehrerer Gebäude könnte die Darstellung von EuGH und BGH ein Hinweis für weitere zulässige Modelle sein, eben wenn nicht das Netz anstelle des Verteilnetzes neu errichtet werde, um Strom zu verkaufen.

„Wir sind weiter der Meinung, dass der Gesetzgeber diese vom BGH differenziert dargestellten Ansätze EU-rechtskonform auch unter Berücksichtigung der nicht abgewogenen Kriterien der EU zur Bürgerpartizipation im Gesetz regeln kann“, erklärt Stefan Söchtig von HFK Rechtsanwälte. Auf diese Weise könnten Kundenanlagen im bisherigen Umfang weiter nicht als Netze eingestuft werden. „Falls dies nicht möglich ist oder für Grenzfälle, sollten Ausnahmen mit der EU abgestimmt werden. Diese Ausnahmen könnten dann von der EU-Kommission in einem einfachen Prozess nach festen Kriterien, die im Idealfall den bisherigen entsprechen, genehmigt werden“, erläutert Söchtig, gemäß Art. EU_RL_2019_944 Artikel 66 Elektrizitäts-RL (EU) 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie). Der Gesetzgeber kann sich dabei auch auf eine Rechtsprechung des BGH von 2011 berufen. Dieser hat ausdrücklich auf das EU-Recht hingewiesen. Etwa zitiert er den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009, wonach kleine Campingplätze von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen sind. Kleinere Betreiber sind also keine Netzbetreiber.

„Bei der Anwendung der Regelungen zur Kundenanlage durch die für die Transformation tätigen Akteure, ist auch ein weiterer Teil der Begründung des BGH zu beachten, auf den sich diese stützen können“, so Söchtig weiter. Die EU-Kommission habe in einem Vertragsverletzungsverfahren 2009 „die in § 3 Nr. 24a in Verbindung mit § 3 Nr. 16 und Nr. 18 EnWG vorgesehene Ausnahme vom Begriff des Verteilernetzbetreibers […] jedoch nicht beanstandet“. „Der Bundesgesetzgeber wollte vielmehr eine richtlinienkonforme Regelung treffen“, was die EU-Kommission offensichtlich so auch gesehen habe. Daher kommt der BGH zu der Auffassung, dass der § 3 Nr. 24a EnWG weiter einen Anwendungsbereich hat, den der bundesdeutsche Gesetzgeber EU-rechtskonform zulässt. „Erfasst sind jedenfalls sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist. Das sind etwa Energieanlagen, die der Eigenversorgung der Betreiber dienen (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 51), also beispielsweise mit Erzeugungsanlagen verbundene Leitungssysteme, die von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden.“ (BGH EnVR 83/20, Rn 29). „Genauso hatten wir das beim ODH auch schon im Dezember 2024 gesehen“, so Rechtsanwalt Söchtig zusammenfassend.

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Marie Lortz

Projektmanagerin Kommunikation & Events

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